Cookies mal anders – die Alternative zu Consent Tools: PIMS

2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Neu ist eine Regelung zum Thema Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Dies betrifft vor allem Cookies Nutzung auf Webseiten. Hier gibt es jetzt sog. „Personal Information Management Services“ (PIMS). Ob eine solche Lösung auch in Deutschland umsetzbar und anwendbar ist, hängt vom Erlass eines Gesetzes ab und liegt damit in den Händen des Gesetzgebers

Die Verwendung von Cookies auf Webseiten ist gang und gäbe. Hier könnte sich dank eines neuen Services im Bezug auf die Einwilligung in die Nutzung von Cookies einiges ändern.

Am 01.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Kraft getreten.
Aufgenommen wurde eine Regelung zum Thema Cookies und Einwilligung. Sie orientiert sich weitestgehend an bereits bestehenden Regelungen und Rechtsprechungen. Dies bedeutet, dass nicht essenzielle bzw. technisch nicht notwendige Cookies weiterhin der Einwilligung des Nutzers bedürfen.
Neu ist eine Regelung zum Thema Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Hier gibt es sog. „Personal Information Management Services“ (PIMS). Nutzer*innen sollen an zentraler Stelle bestimmen, ob sie eine Einwilligung zum Tracking geben wollen. Beispielsweise müssen Betreiber*innen von Webseiten bei der Nutzung von Cookies aus Marketing-Gründen die Einwilligung der Nutzer*innen einholen. Diese Cookies sind technisch nicht notwendig und bedürfen der aktiven Einwilligung.1

Was steckt hinter dem Kürzel „PIMS“?
PIMS können eine Alternative zu der gewohnten Form der sog. Consent Tools darstellen.
Bei der Nutzung von Consent Tools, tun sich beim Besuch einer Website Pop-ups oder kleine Banner auf, die verschiedene Einstellungsmöglichkeiten zur Einwilligung bereitstellen, z.B.: „Alle Cookies akzeptieren“ – „Alles Cookies ablehnen“ – „Cookie Einstellungen bearbeiten“.
Im Gegenteil zu Consent Tools, handelt es sich bei PIMS um eine Softwarelösung, mithilfe derer Nutzer*innen ihre Präferenzen vorab für eine Vielzahl von Telemedien allgemein festlegen können.

Möglich wäre es z.B., dass Nutzer*innen dem Einsatz bestimmter „Werbe-Cookies“ insgesamt zu-stimmen oder nur dem Einsatz von „Werbe-Cookies von Anbietern aus der EU“ zustimmen. Wird dann eine Website besucht, liest die Software die vorher festgelegten Einstellungen aus und würde kein gesondertes Einwilligungs-Banner mehr ausspielen.

Was ist das Ziel der Einwilligungsverwaltungs-Verordnung?
Das TTDSG selbst enthält nur knappe Regelungen zu Diensten zur Verwaltung von Einwilligungen. Vor allem nutzerfreundlich und wettbewerbskonform soll das Verfahren sein. Damit bleiben viele Details offen und es wird auf eine Verordnung, die die Bundesregierung erlassen muss, verwiesen.
Aktuell liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr vor. Er enthält die Anforderungen, unter deren Einhaltung die Einholung der Einwilligung in nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Weise möglich ist. Anbieter*innen von Telemedien, u.a. Webseiten-Betreiber*innen, sollen über die PIMS wirksame und nachweisbare Einwilligungen erhalten können.

Wie geht es weiter? – Ein Blick in die Zukunft
Die Verordnung steckt noch im Anfangsstadium. Zwar werden PIMS bereits in verschiedenen Ländern genutzt, jedoch müssen Anbieter*innen etwaiger Systeme zunächst auf die rechtlichen Anforderungen, d.h. das Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung, warten, um entsprechende in Deutschland gültige Systeme auf den Markt zu bringen.

Laura Wagner

Diplom-Juristin

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